Raumüberlassung
Die Räumlichkeiten des FEZI können für private Feiern und Partys an Samstagen eigenverantwortlich genutzt werden.
Für Ihre Feier kann Ihnen die
überlassen werden. In der Disco – ca 80 qm – gibt es eine moderne DJ- und Lichtanlage mit kleiner Küche (mit Kühlschrank, Geschirrspüler und Herd) und Geschirr für 50 Personen.
Speisen und Getränke müssen selbstverständlich selbst organisiert werden. Eine Bestuhlung ist nicht vorhanden, es sind aber 5 Biergarnituren im Preis enthalten.
Bei der Raumnutzung gelten vorab folgende Auflagen:
Der/ die Nutzer/in übernimmt die Verantwortung für die Umsetzung der Corona Auflagen gemäß der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
- Jugendliche und junge Erwachsene haben bei der Raumvergabe Vorrang.
- Der/die Raumnutzer/in muss mindestens 18 Jahre alt sein, ansonsten müssen die Eltern den Raumüberlassungsvertrag abschließen und während der gesamten Veranstaltungsdauer anwesend sein.
- Die Überlassung zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ist nicht zulässig.
- Während der Veranstaltung dürfen sich maximal 90 Personen im ganzen Haus aufhalten.
- Der Nutzer bzw. die Nutzerin ist für die Reinigung der überlassenen Räume und evtl. entstandene Schäden verantwortlich.
- Die Disco wird nicht in den Ferien vergeben.
- Die Raumnutzungsgebühr beträgt für die Disco mit Teeküche 300,- € und ist in bar zu zahlen. Im Preis sind 5 Biergarnituren enthalten.
- Aus Sicherheitsgründen muss für jede Raumüberlassung eine Kaution von 500 € in bar hinterlegt werden.
Grundsätzlich ist eine Besichtigung der Räumlichkeiten zu unseren angegebenen Öffnungszeiten möglich. Für eine Terminabsprache senden Sie uns am besten eine Anfrage über unser Formular oder rufen Sie uns an.
Über Genaueres zu weiteren Auflagen, Formalitäten usw. informiert Sie das FEZI-Team gerne persönlich.
Zur Vorabinformation können Sie sich hier unseren Vertrag durchlesen.
Die Einrichtung erbringt im Auftrag der Landeshauptstadt München Leistungen nach §11 SGB VIII. Gemäß der Leistungsbeschreibung der Einrichtung gehört dazu auch das Angebot von Raumnutzungen für die Bürgerinnen und Bürger des Sozialraums. Für diese Raumnutzungen werden je nach Art und Umfang Unkostenbeiträge erhoben, die ein Ausgleich für den entstehenden Aufwand sind.“